Auch die Welt rund um das Kindergeld ist gespickt von Begriffen, die im normalen Leben nicht vorkommen und daher kaum geläufig sind. Oder wüssten Sie, was sich hinter der Bezeichnung „Zählkinder“ verbirgt? Dabei ist dies ein wichtiger Begriff bei der Berechnung des Kindergeldes.
Was sind Zählkinder?
Zählkinder sind Kinder, die aus einer anderen Beziehung stammen und die bei der Festlegung des Kindergeldes berücksichtigt werden müssen. Sie werden bei einem Elternteil vermerkt, auch wenn dieser kein Kindergeld für diese Kinder erhält. Da das Kindergeld gestaffelt nach der Zahl der Kinder berechnet wird, bewirken Zählkinder demzufolge, dass die Höhenstaffelung möglich ist. Jüngere Halbgeschwister können damit in der Höhe des Kindergeldes nach oben rutschen. Ein Beispiel: Ein Elternteil hat ein Kind mit in die neue Beziehung gebracht, für das aber das Kindergeld an den anderen Elternteil gezahlt wird. Das Kind zählt dennoch bei dem Elternteil mit, welches das Kindergeld nicht erhält. In der neuen Beziehung gibt es ebenfalls zwei gemeinsame Kinder, das Kind aus der vorigen Beziehung erhöht die Anzahl der Kinder auf drei. Damit fällt das Kindergeld für das zweite Kind aus der neuen Beziehung höher aus, denn ab dem dritten Kind werden 194 statt 188 Euro gezahlt.
Umgekehrt kann der Vorteil auch für das Kind aus der vorigen Beziehung bestehen, wenn die Kinder in der neuen Beziehung, für die Kindergeld gezahlt wird, älter sind. Auch hier gilt die Reihenfolge der Geburtsjahre und wenn das Kind aus der früheren Beziehung später geboren wurde als die Kinder in der neuen Beziehung (weil diese Kinder der neue Partner mit in die Beziehung gebracht hat), so wird der Zählkindvorteil für das jüngere Kind fällig.
Damit liegt der Vorteil eines Zählkindes klar auf der Hand: Es erhöht den Kindergeldanspruch für alle weiteren Kinder, da die Anzahl der Kinder größer ist. Wichtig: Der Vorteil gilt für höchstens vier Kinder, denn ab dem vierten Kind bleibt der Kindergeldanspruch gleich bei 219 Euro.
Ab 2016 fallen die genannten Kindergeldbeträge um zwei Euro höher aus.
Das Kindergeld für Zählkinder ist nicht pfändbar. Das Kindergeld erhält immer der Elternteil, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt, denn hier liegen daher auch die größeren Kosten. Das Kindergeld kann auch dann nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wenn das Kind je zur Hälfte bei dem einen und bei dem anderen Elternteil lebt.
Der Vorteil, den das Zählkind mitbringt, gilt immer für die später geborenen Kinder, maßgeblich ist dabei die Geburtsfolge. Das bedeutet, dass das älteste Kind immer das erste Kind, und zwar so lange, wie der Anspruch auf Kindergeld noch besteht. Wenn der Kindergeldanspruch also wegfällt, gilt auch der Zählkindvorteil nicht mehr. Das Kindergeld für alle weiteren Kinder verringert sich damit wieder.
Was haben Zählkinder mit dem Unterhalt zu tun?
Kinder haben ein Recht auf Unterhalt und das gilt auch dann, wenn sich die Eltern des Kindes trennen. Minderjährige Kinder sowie diejenigen, die zwar volljährig, aber in der Ausbildung befindlich sind, müssen Unterhalt gezahlt bekommen. Unterhaltsleistungen fallen auch dann an, wenn die Kinder noch schulpflichtig sind. Unterhaltspflichtig sind zwar theoretisch beide Elternteile, eine wirkliche Unterhaltszahlung leisten muss aber der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Der Vorteil, den Zählkinder erwirken, steht mit dem Unterhalt des Kindes in Zusammenhang, denn der Anspruch auf Unterhalt wird um den halben Kinderfreibetrag verringert. Auf die Berechnung der Höhe des Unterhalts hat der Zählkindvorteil aber keinen Einfluss.
Das Finanzamt nimmt eine sogenannte Günstigerprüfung vor – danach erhalten Eltern entweder den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, je nachdem, was im Einzelfall günstiger ist. Der Kinderfreibetrag ist aber in der Regel nur für die Besserverdienenden wirklich lohnenswert. Ab dem 1 Januar 2016 wird der Kinderfreibetrag bei 4.608 Euro liegen (derzeit noch bei 4.512 Euro). Dazu wird ein Freibetrag gerechnet, der sich auf die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes bezieht und auf eine Höhe von 2.640 Euro festgelegt ist. Bei gemeinsam veranlagten Eltern beläuft sich der gesamte Freibetrag daher auf 7.152 Euro. Sind die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, kann jeder die Hälfte des Freibetrags für sich beanspruchen, was eine Summe von 3.576 Euro ausmacht.
Kinderfreibeträge sind immer in gleicher Höhe, der Vorteil eines Zählkindes macht sich hier daher ebenfalls nicht bemerkbar. Wird der Freibetrag nun also bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer genutzt, so spielt es keine Rolle, ob Zählkinder vorhanden sind oder nicht.
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