Mit dem Entwurf des PUEG soll der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent steigen. Eine Entlastung ist für Eltern ab zwei Kindern geplant.
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Das PUEG: Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege
Mit dem Entwurf des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG wird der Beitragssatz gesetzlich von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.
In der stationären und ambulanten Pflege sollen zusätzliche Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Dennoch gibt es Kritik seitens der Krankenkassen und Sozialversicherungen bezüglich des aktuellen Entwurfs der Pflegereform. Die Versicherten müssen voraussichtlich den Großteil der Kosten selbst tragen.
Aktuelle Gesetzesinitiative PUEG: Pflegeunterstützung im Fokus
Die Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgt schrittweise laut dem aktuellen PUEG-Kabinettsbeschluss. Zunächst werden ab dem 1. Juli 2023 die Beiträge erhöht, um eine finanzielle Stabilität zu erreichen.
Mit dem PUEG ist vorgesehen, die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 erneut spürbar anzuheben, was den zweiten Schritt darstellt.
- Am 1. Januar 2024 tritt eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent in Kraft.
- Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich die ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent.
- Pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person können pflegende Angehörige bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.
- Pflegekassen erhöhen die Zuschüsse für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 43c SGB XI um fünf bis zehn Prozent, je nach Verweildauer.
- Automatische Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung in der Zeitspanne von 1. Januar 2025 bis 1. Januar 2028.
- Die Einführung neuer Verfahren zur Feststellung des Pflegebedarfs wird vorangetrieben.
- Erweiterung des bestehenden Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege durch zusätzliche Stufen.
- Entwicklung eines Expertenzentrums für die digitale Transformation im Pflegebereich
- Erweiterung der Fördermöglichkeiten für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen
Das PUEG sieht vor, den allgemeinen Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte anzuheben, was zu Mehreinnahmen von etwa 6,6 Mrd. Euro pro Jahr führen würde.
Um den kurzfristigen Finanzierungsbedarf abzudecken, darf die Bundesregierung künftig Veränderungen des Beitragssatzes durch eine Rechtsverordnung festsetzen. Die konkreten Anpassungen sind in der beigefügten Infografik veranschaulicht.
Bundesrat prüft das PUEG
In Bezug auf das PUEG wurde im Bundesrat darüber diskutiert, dass mehr Bundesmittel für die Pflege zur Verfügung gestellt werden sollen. Konkret geht es um die Forderung nach Zuschüssen zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Es wird von der Länderkammer gefordert, dass die Kosten und Beiträge für eine beitragsfreie Familienversicherung sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig quantifiziert werden sollen.
Der Bundesrat verlangt außerdem im PUEG, dass die Kosten für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld über Bundesmittel finanziert werden sollen.
Die Plenarsitzung ergab eine Stellungnahme, die an die Bundesregierung weitergeleitet werden soll, um eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu formulieren. Die abschließende Beratung findet im Bundesrat statt.
Arbeitgeber und das PUEG: Eine Übersicht der Auswirkungen
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber, die mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben konfrontiert sind. Insbesondere das PUEG und das damit verbundene Pflegeunterstützungsgeld werden von der AOK kritisiert, da die Umsetzung der neuen Vorgaben aufgrund der knappen Zeit kaum möglich ist. Arbeitgeber haben einen großen Arbeitsaufwand, da sie nun den Nachweis über die Elternschaft ihrer Mitarbeiter und die Anzahl der jeweiligen Kinder erbringen müssen.
Es ist erforderlich, dass Arbeitgeber Nachweise einholen
Um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können, müssen Arbeitgeber nun den Stellen, die Beiträge einziehen, den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten Eltern sind. Es kommt häufig vor, dass diese Informationen und entsprechende Nachweise bereits vorliegen, aber in einigen Fällen müssen sie noch eingeholt werden. Der Nachweis der Elterneigenschaft erfolgt normalerweise durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder.
Es gibt noch keine klaren Vorgaben, wie Adoptivkinder behandelt werden sollen. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 vorliegen und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur mit diesen Nachweisen kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge ab Juli 2023 erfolgen und es werden komplexe Nachberechnungen sowie unnötige personelle und finanzielle Belastungen vermieden.
Es ist erforderlich, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über das Vorgehen informieren und sie darum ersuchen, Nachweise für Kinder, die erst nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, unaufgefordert einzureichen.
Früher mussten Arbeitnehmer den PV-Zuschlag nach Erreichen des 23. Lebensjahres nicht bezahlen, wenn sie nachweisen konnten, dass sie Eltern sind. Dafür wurden in der Regel die ELSTAM-Daten herangezogen, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Dies wurde als ausreichender Nachweis für die Elternschaft betrachtet. Die Anzahl der Kinder hatte bisher keinen Einfluss auf die Berechnung der Zuschläge, aber nun ist sie relevant.
Der Kinderfreibetrag ist nicht präzise genug, um die Elternschaft eines Angestellten zu bestimmen. Als Ergebnis ergibt sich eine zusätzliche Belastung für Arbeitgeber und eine weitere Belastung für Versicherte ohne Kinder oder mit nur einem Kind im Rahmen des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG
Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?
Die Pflegeperson erhält kein Pflegegeld, sondern dieses wird an den pflegebedürftigen Verwandten ausgezahlt. Dagegen bekommt die Pflegeperson das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Pflegegeld kann langfristig genehmigt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume genehmigt wird.
Was gibt es für Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen umfassen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Des Weiteren können Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden.
Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?
Durch das PUEG-Gesetz sollen im deutschen Pflegesystem Veränderungen eintreten, wie beispielsweise eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie die Einführung eines neuen Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld.
Es treten Veränderungen in der Personalbemessung für Vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf: Individuelle Berechnung des Personalbedarfs und Vorhandensein qualifizierten Personals sind erforderlich. Die Umsetzung ist bis zum Jahr 2025 geplant.
Was bedeutet das PUEG?
In einem Entwurf des Bundeskabinetts wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Es soll eine Reform der Pflegeversicherung darstellen, die ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt wird. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind davon betroffen.
Was ist das Ziel vom PUEG?
Ziel des PUEG ist die Verbesserung der häuslichen Pflege sowie die Entlastung der Pflegepersonen. Gleichzeitig sollen die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte optimiert und die Digitalisierung in der Pflegebranche vorangebracht werden.