Mutterschutzlohn: Verreisen mit Kind trotz schmalem Geldbeutel

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Ein Beschäftigungs- oder Berufsverbot kann aufgrund des Arbeitsplatzes verhängt werden, der einer Schwangeren nicht zuzumuten ist. Müssen regelmäßige Lasten per Hand gehoben werden, die mehr als fünf Kilogramm betragen oder handelt es sich um eine Tätigkeit, die überwiegend im Stehen ausgeführt wird, kann ein Verbot zur Beschäftigung auf dieser Stelle verhängt werden.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine adäquate Stelle anzubieten, auf der die werdende Mutter weiter arbeiten darf. Ist das nicht möglich, wird das Beschäftigungsverbot endgültig verhängt. Ein solches kann auch infrage kommen, wenn es der Schwangeren gesundheitlich nicht gut geht.

Dann handelt es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot, das nicht umgangen werden darf. Damit die Frau in dieser Zeit finanziell abgesichert ist, gibt es den Mutterschutzlohn. Anders als das Mutterschaftsgeld wird er nicht anteilig gezahlt, sondern beläuft sich auf die durchschnittliche Höhe der letzten drei Gehälter. Der Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung besteht solange, wie das Beschäftigungsverbot gilt.

Der Vorteil: Sie müssen sich finanziell nicht stärker einschränken, auch wenn Sie nicht arbeiten können und können sogar noch in der Mutterschutzzeit verreisen.

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Welche Regelungen gelten für den Mutterschutzlohn?

Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn sind zwei verschiedene Dinge und somit besteht der Anspruch auf Mutterschutzlohn auch höchstens solange, bis der Mutterschutz beginnt und Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

Folgende Grundlagen müssen für die Berechnung des Mutterschutzlohns berücksichtigt werden:

  • Er entspricht dem Durchschnittslohn der letzten drei Monate, wenn monatlich entlohnt wird.
  • Er entspricht dem Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen, wenn wöchentlich oder monatlich entlohnt wird.
  • Zugrunde liegt der Lohn bzw. das Gehalt vor der Schwangerschaft.
  • Nicht berücksichtigt werden Lohneinbußen, weil schwangerschaftsbedingt Mehrarbeit oder Schichtarbeit wegfallen musste.
  • Lohnkürzungen im Bezugsraum werden nicht berücksichtigt.
  • Lohnkürzungen durch Arbeitsausfälle, eine unverschuldete Versäumnis der Arbeit oder durch Kurzarbeit bleiben unberücksichtigt.
  • Bedacht werden Erhöhungen des Lohns im Bezugszeitraum (etwa durch Änderungen im Tarifvertrag), sofern sie nicht vorübergehend sind und während des oder nach dem Bezug von Mutterschaftslohn eintreten.

Diese Grundsätze sind laut Arbeitsgericht auch für diejenigen anzuwenden, die in Teilzeit arbeiten oder im Home Office tätig sind; sie gelten für alle, auf die das Mutterschutzgesetz zutrifft. Dies ist vergleichbar mit dem Urlaubsanspruch in der Mutterschutzzeit, der ebenfalls auf alle diese Personengruppen anzuwenden ist.

Das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen wird auch dann für die Berechnung des Mutterschutzlohns herangezogen, wenn die Betreffende bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war. Dann wird das Arbeitsentgelt aus dem früheren Arbeitsverhältnis herangezogen. Ob der Arbeitgeber aber drei Monate oder 13 Wochen als Basis nimmt, bleibt ihm überlassen. Die Kündigung bei Bezug des Mutterschutzlohns und der damit verbundenen Sonderschutzrechte ist übrigens nur schwer durchsetzbar!

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Mutterschutzlohn: Und wenn sich der allgemeine Verdienst ändert?

Viele Frauen, die Mutterschutzlohn beziehen, quälen sich mit der Frage, wie sich eine eventuelle Verdiensterhöhung auswirken wird. Wenn sie selbst nicht arbeiten, weil sie ein Beschäftigungsverbot verhängt bekommen haben, aber die Gewerkschaften eine Tariferhöhung ausgehandelt haben – profitieren die Schwangeren dann ebenfalls davon? Die Antwort ist „ja“, denn Verdiensterhöhungen müssen grundsätzlich bei der Berechnung des Mutterschutzlohns einberechnet werden.

Das Arbeitsrecht legt hier aber die Einschränkung zugrunde, dass die Erhöhung dauerhaft sein muss. Einmalige Zulagen sind nicht relevant und wirken sich nicht erhöhend aus! Bei Kürzungen des Verdienstes hingegen muss der Arbeitgeber oder die Dienststelle weiterhin von dem höheren Verdienst ausgehen.

Ab sechs Wochen vor der Entbindung fällt der Mutterschutzlohn als Ersatz für das Arbeitsentgelt weg, dann zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieses bezieht die Frau in der gesamten Zeit, die der Mutterschutz dauert, was acht bis zwölf Wochen nach der Geburt der Fall ist (länger bei Früh- und Mehrlingsgeburten).

Die rechtlichen Regelungen zum Mutterschutzlohn sehen außerdem vor, dass die Nutzung eines Dienstwagens sowie Sachbezüge ebenfalls zu dem üblichen Verdienst zu rechnen sind. Das heißt, dass der Schwangeren bei einem Verbot zur Beschäftigung derartige Leistungen zustehen. Das gilt das Weiteren für vermögenswirksame Leistungen, die gemeinsam mit dem Mutterschutzlohn zu entrichten sind.

Zu Unrecht haben viele Frauen ein schlechtes Gewissen, wenn Sie während des Beschäftigungsverbots und damit des Bezugs von Mutterschutzlohn in den Urlaub reisen. Dürfen sie das oder nicht? (#02)

Zu Unrecht haben viele Frauen ein schlechtes Gewissen, wenn Sie während des Beschäftigungsverbots und damit des Bezugs von Mutterschutzlohn in den Urlaub reisen. Dürfen sie das oder nicht? (#02)

Mutterschutzlohn und Kündigung

Zu Unrecht haben viele Frauen ein schlechtes Gewissen, wenn Sie während des Beschäftigungsverbots und damit des Bezugs von Mutterschutzlohn in den Urlaub reisen. Dürfen sie das oder nicht? Das Arbeitsgericht sieht hier keinerlei Probleme, denn das Verbot zur Beschäftigung bezieht sich auf den betreffenden Arbeitsplatz. Kann der Arbeitgeber keinen für die Schwangere ungefährlichen Arbeitsplatz bis zur Entbindung bzw. bis zur Mutterschutzfrist bieten, hat sie keine andere Wahl, als zu Hause zu bleiben und dem Verbot zur Beschäftigung zu folgen.

Ist sie aber gesundheitlich wirklich eingeschränkt und bekommt aufgrund dessen, dass eine normale Arbeit nicht zumutbar wäre, ein Arbeitsverbot verhängt, sollte sie auch mit dem Urlaub vorsichtig sein. Das Arbeitsgericht könnte hier einem Arbeitgeber recht geben, der dann Klage einreicht oder die Kündigung übergibt.

Nutzen Sie Mutterschutz und Elternzeit doch einmal, um die nähere Umgebung zu erforschen. (#03)

Nutzen Sie Mutterschutz und Elternzeit doch einmal, um die nähere Umgebung zu erforschen. (#03)

Geringeres Arbeitsentgelt und verreisen: Wohin in Mutterschutz und Elternzeit?

Viele junge Familien wollen, ehe die Entbindung ansteht, noch einmal verreisen. Da die Zeit nach der Geburt des Kindes aber kostenintensiv wird (und sich das bis zum eigenen Verdienst des Kindes nicht mehr ändert) und außerdem deutlich knapper, muss der Urlaub vielleicht nicht zwingend ein Luxusurlaub werden. Nutzen Sie Mutterschutz und Elternzeit doch einmal, um die nähere Umgebung zu erforschen.

Vielleicht bieten sich auch einfach Ausflüge innerhalb der Region an, nach denen Sie immer wieder nach Hause zurückkehren. Das ist besonders zu Beginn der Elternzeit, wenn das Baby noch sehr klein ist, eine gute Variante, denn so bieten Sie ihm nach der Aufregung des Tages die Vertrautheit seines familiären Heims. Allerdings können auch zahlreiche Ausflüge bedingt durch Fahr- und Eintrittsgelder rasch teuer werden, daher sollten Sie abwägen, wie viel Urlaub bei Ihrem Budget möglich ist.

Besonders zu empfehlen sind die Familienangebote, die sich auch auf Schwangere und werdende Eltern beziehen. Profitieren Sie hier von einem besonderen Service, von einer heimeligen Atmosphäre und günstigen Preisen, die oft wirklich so familienfreundlich sind, wie sie immer dargestellt werden.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: illustrissima  -#01: PonomarenkoNataly  -#02: Noam Armonn -#03: riekephotos

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