Nicht nur die bevorstehende Geburt und die Frage, ob alles richtig gemacht wird, beschäftigen werdende Mütter, sondern auch die finanzielle Situation ist ein häufiges Thema.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Aktuelles
2024-03-01 – Neue Regelungen beim Elterngeld ab April 2024
Die Koalitionsfraktionen haben mit den Gesetzen zur Finanzierung des Bundeshaushalts 2024 Änderungen beim Elterngeld beschlossen. Ab dem 1. April 2024 beträgt die Einkommensgrenze für den Elterngeldanspruch für Paare 200.000 Euro. Für Alleinerziehende gilt diese Grenze ebenfalls. Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze auf 175.000 Euro gesenkt. Eine weitere Änderung betrifft den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld, der ab April 2024 nur noch für maximal einen Monat und innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich ist. Keine Änderungen gibt es beim ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus sowie für Mehrlinge und Frühchen.
2023-12-22 – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Änderungen im Überblick
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird durch eine aktuelle Gesetzesänderung modifiziert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Einkommensgrenzen für den Elterngeldanspruch sowie den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Die Einkommensgrenzen werden ab dem 1. April 2024 auf 150.000 Euro und ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro gesenkt. Zudem wird der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld auf maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes begrenzt. Mehrlingsgeburten und Frühgeburten bleiben von dieser Regelung ausgenommen.
Mutterschaftsgeld: Finanzielle Sicherheit in der Schwangerschaft
Schwangere Frauen beantragen zunächst das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Dadurch wird festgelegt, wie hoch gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz die Aufstockung durch den Arbeitgeber im Mutterschutz sein muss. Arbeitgeber können entweder ein formloses Schreiben als Antrag auf „Mutterschaftsgehalt“ akzeptieren oder eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangen.
Die Abwicklung der Leistungen erfolgt wie folgt:
- Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin überweist das Mutterschaftsgeld direkt an die Versicherte.
- Der Arbeitgeber stockt das übliche Gehalt während des Mutterschutzes auf.
- Gleichzeitig beantragt der Arbeitgeber die Rückerstattung dieser Kosten bei der Krankenversicherung.
Um sicherzustellen, dass Unternehmen mit vielen jungen Frauen in der Belegschaft nicht benachteiligt werden, zahlen alle Arbeitgeber die Umlage U2. Diese fungiert als eine Art „Sparstrumpf“, um während des Mutterschutzes das Gehalt in den Schutzfristen zu gewährleisten, ohne die Unternehmen finanziell zu belasten.
Video: Mutterschaftsgeld: Was ist das? | #nachgefragt | DAK-Gesundheit
Mutterschaftsgeld: Antragstellung und weitere Schritte im Überblick
Mutterschaftsgeld erhältst Du nicht automatisch, Du musst es beantragen. Am besten machst Du Dich schon vor dem Beginn Deines Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut.
Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse
Für den Antrag bei Deiner Krankenkasse brauchst Du eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Bitte Deinen Arzt oder Deine Hebamme um ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“.
Die Ausfertigung für die Krankenkasse ergänzt Du mit Deinen persönlichen Angaben, Deiner Kontoverbindung, den Angaben zu Deinem Beschäftigungsverhältnis und Deinem Arbeitgeber.
Nachdem das Kind auf der Welt ist, reichst Du die Geburtsurkunde bei Deiner Kasse ein.
Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung für privat Versicherte
Hast Du Anspruch auf das reduzierte Mutterschaftsgeld, kannst Du einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Berlin stellen. Dafür brauchst Du neben dem Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin auch eine Bescheinigung, die Dein Arbeitgeber ausfüllen muss.
Arbeitgeberzuschuss beantragen
Den Arbeitgeberzuschuss beantragst Du, indem Du Deinem Arbeitgeber das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung vorlegst. Du erhältst den Zuschuss von Deinem Arbeitgeber üblicherweise zum gleichen Zeitpunkt wie zuvor das monatliche Gehalt.
Wie lange wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Arbeitnehmerinnen dürfen sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG.
Bei Zwillingen oder einer Frühgeburt, sowie wenn das Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Für Frühgeburten gilt, dass Mutterschaftsgeld auch für die Tage gezahlt wird, die das Kind vor der Mutterschutzfrist zur Welt kommt gemäß § 24i Abs. 3 SGB V.
Wenn Du trotz Mutterschutzfrist weiterarbeitest, erhältst Du kein Mutterschaftsgeld, sondern Dein reguläres Gehalt gemäß § 24i Abs. 4 SGB V. Wenn Du während dieser Zeit teilweise oder stundenweise weiterarbeitest, ruht Dein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsprechend.
Mutterschaftsgeld bei Bezug von Bürgergeld
Mutterschaftsgeld bei Kündigung während der Schwangerschaft
Mutterschaftsgeld bei Ende eines befristeten Arbeitsvertrags
Kein Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit ohne Krankenversicherung
Arbeitslose ohne Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch können möglicherweise Unterhalt oder Bürgergeld in Betracht gezogen werden.
- Sie unterbrechen Ihre Ausbildung oder Ihr Studium wegen der Geburt und Betreuung Ihres Kindes.
- Ihre Ausbildung oder Ihr Studium verlängert sich aufgrund Ihrer Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung.
- Ein erfolgreicher Abschluss ist aufgrund finanzieller Engpässe gefährdet.
- Sie sind mittellos und stehen vor Ihrem Abschlussexamen. Ein Abbruch der Ausbildung wäre unzumutbar.
- Sie sind schwerbehindert und können Ihren Lebensunterhalt langfristig nicht durch Erwerbstätigkeit sichern, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen.
Welche Unterstützung steht Schülerinnen, Auszubildenden und Studentinnen zu?
Als Schülerin, Auszubildende oder Studentin können Sie unter bestimmten Umständen Mutterschaftsgeld erhalten, wenn Sie nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Wenn Sie jedoch keine Nebentätigkeit ausüben, haben Sie als Schülerin, Auszubildende oder Studentin keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Falls Ihre Ausbildung jedoch durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Bundesausbildungsförderung (BAföG) unterstützt wird, haben Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Bürgergeld.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht und Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten, können Sie bestimmte Leistungen beim Jobcenter beantragen.
Dazu gehören:
- Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche, zum Beispiel für Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn Sie Ihr Kind allein erziehen.
- Zuschuss zu Kosten für Unterkunft und Heizung oder einmalige Leistungen, zum Beispiel für Kleidung oder Babyausstattung.
- In besonderen Härtefällen kann der Staat Bürgergeld in Form eines zinslosen Darlehens gewähren.
Mutterschutz: Gehalt trotz Beschäftigungsverbot
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Frauen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nur dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
Paragraf 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) legt ein Beschäftigungsverbot fest, sofern keine Erklärung der werdenden Mutter vorliegt, dass sie arbeiten möchte. Wenn eine Frau während der Schutzfrist vor der Geburt tätig sein möchte, kann sie ihre Entscheidung jederzeit ändern.
Für die Zeit nach der Entbindung gilt:
- Es gilt ein Beschäftigungsverbot für die ersten acht Wochen nach der Geburt.
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer ärztlich diagnostizierten Behinderung beim Kind verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
- Wenn die Geburt vor dem errechneten Termin stattfindet, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, um den die vorgeburtliche Frist verkürzt wurde.
- Diese Fristen sind für Arbeitnehmerinnen und Unternehmen verbindlich und dürfen nicht verkürzt werden.
- Ausnahmen bestehen lediglich für schulische Ausbildungen und theoretische Studiengänge, sofern die Frau dies wünscht und ein ärztliches Attest etwaige gesundheitliche Bedenken ausräumt.
Während der Schutzfristen gilt eine Entgeltfortzahlung im Mutterschutz. Obwohl gesetzlich krankenversicherte Frauen auf Antrag Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld der Krankenkasse haben, ist dieses auf 13 Euro pro Kalendertag begrenzt. Daher kann diese Leistung den Lohn- oder Gehaltsausfall in der Regel nicht vollständig kompensieren. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag im Mutterschutz durch Lohnfortzahlung auszugleichen.
Fazit
Es zeigt sich, dass das Mutterschutzgehalt sowohl von der gesetzlichen Krankenkasse als auch vom Arbeitgeber bezahlt wird. Die Höhe des Mutterschutzgehalts hängt vom individuellen Einkommen der Mutter ab und wird durch die Krankenkasse auf 13 Euro pro Tag begrenzt. Der Arbeitgeber gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem regulären Gehalt aus. Es ist wichtig zu wissen, dass bestimmte Faktoren wie das Alter des Kindes und das Einkommen der Mutter die Höhe des Mutterschutzgehalts beeinflussen können. Daher sollten werdende Mütter frühzeitig klären, welche Leistungen sie erwarten können.