Mutterschutz: Das müssen Sie wissen!

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Mütter bzw. werdende Mütter genießen per Gesetz einen besonderen Schutz, der über das Mutterschutzgesetz festgeschrieben ist. Hier sind sämtliche Schutzvorschriften festgehalten, die Mütter vor Überlastung und Verletzungen schützen sollen.

Mutterschutzgesetz: Schutz für Mütter und Babys

Das Mutterschutzgesetz soll alle werdenden Mütter schützen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Frau in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet, ob sie als Auszubildende beschäftigt wird, Geringverdienerin oder Heimarbeiterin ist. Für Hausfrauen und Selbstständige gilt das Gesetz allerdings nicht, das ansonsten alle werdenden Mütter einbezieht, gleich, welcher Herkunft oder Nationalität sie sind. Sofern sich deren Arbeitsplatz in Deutschland befindet, greift auch das Deutsche Mutterschutzgesetz.

Ab dem 1. Januar 2018 können sogar Schülerinnen und Studentinnen Mutterschutz beantragen, eine Änderung des bisher geltenden Gesetzes machte dies möglich. Das geht aber nur, wenn die Ausbildungsstelle der betreffenden Frau Ort und Zeit sowie den Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorschreibt oder wenn im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum gefordert wird, das in der Zeit der Schwangerschaft abzuleisten wäre. Wichtige Hinweise dazu finden Sie auch auf Fachanwalt.de.

Video: Mutterschutz: Bedeutung, Folgen, Mitbestimmungsrechte – 10 Punkte, die der Betriebsrat wissen muss

Informationspflichten: Das muss der Arbeitgeber wissen

Viele Schwangere gehen davon aus, dass sie dem Arbeitgeber umgehend nach dem Schwangerschaftstest Bericht darüber erstatten müssen, dass sie schon bald ausfallen werden. So etwas sei doch nur fair, finden sie, weil der Chef damit genügend Zeit hätte, für eine Aushilfe zu sorgen.

Einen Vorteil hat die frühe Information: Der Arbeitgeber kann nun in vollem Umfang nach dem Mutterschutzgesetz handeln, was der Schwangeren nicht selten ein Beschäftigungsverbot beschert. Wer zum Beispiel in einem Labor arbeitet oder mit giftigen Substanzen zu tun hat, schwer körperlich arbeiten muss oder einer immensen psychischen Belastung durch seine Aufgaben ausgesetzt ist, bekommt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Sobald der Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft weiß, unterliegen Sie auch einem besonderen Kündigungsschutz – bedenken Sie diesen Fakt ebenfalls und warten Sie nicht zu lange mit der Information. Auch wenn viele Beschäftigte gern die ersten drei Monate der Schwangerschaft abwarten, ehe sie darüber sprechen – immerhin passieren in den ersten 12 Wochen die meisten unvorhergesehenen Abbrüche -, so sollten Sie besser nicht zu lange warten. Teilweise fordern die Chefs ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft, die Kosten dafür müssen sie bzw. das Unternehmen selbst tragen.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber darf mit der Information nicht hausieren gehen, Sie müssen daher nicht befürchten, dass schon bald die ganze Firma Bescheid weiß. Lediglich an die zuständige Aufsichtsbehörde wie das Arbeitsschutzamt oder das Gewerbeaufsichtsamt müssen Informationen weitergegeben werden. Diese Behörden sind für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Mutterschutzgesetz zuständig.

Den größten Vorteil des Mutterschutzgesetzes haben wir bereits genannt: Den Kündigungsschutz. (#01)

Den größten Vorteil des Mutterschutzgesetzes haben wir bereits genannt: Den Kündigungsschutz. (#01)

Vorteile durch das Mutterschutzgesetz

Den größten Vorteil des Mutterschutzgesetzes haben wir bereits genannt: Den Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf einer werdenden Mutter nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht kündigen, außerdem besteht der Schutz bis zu vier Monate nach der Entbindung. Selbst für den Fall, dass der Kündigungstermin erst nach den genannten vier Monaten liegt, darf Ihr Chef die Kündigung nicht einmal aussprechen. Wenn Sie die Elternzeit beanspruchen wollen, so gilt der Kündigungsschutz auch für diese gesamte Zeit. Musste die Frau eine Fehlgeburt erleiden, die nach der 12. Schwangerschaftswoche aufgetreten ist, so gilt der Kündigungsschutz für den Zeitraum von vier Wochen nach dem Ereignis.

Ein kleines Schlupfloch für alle, die dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig Bescheid gesagt haben: Der Gesetzgeber sieht eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung für die nachträgliche Bekanntmachung der Schwangerschaft vor. Die Kündigung ist dann ungültig.
Anders ist die Sache bei insolventen Firmen: Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder wird der Betrieb stillgelegt, so schützt die Schwangerschaft nicht mehr. Stimmt die Aufsichtsbehörde der Kündigung zu, ist diese auch rechtsgültig.

Video: Jobverlust durch Schwangerschaft | Panorama 3 | NDR

Hilfe, ich wurde gekündigt!

Immer wieder kommt es vor, dass sich Arbeitgeber nicht an das Mutterschutzgesetz halten und doch kündigen. Was tun? Der erste Punkt ist, dass Sie der Kündigung widersprechen sollen, am besten schriftlich. Darin fordern Sie Ihren Arbeitgeber dazu auf, die Kündigung wieder zurückzunehmen. Nun wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde, diese leitet alle weiteren Schritte ein. Gleichzeitig ist es ratsam, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, denn nur über diese Klage kann erwirkt werden, dass die Kündigung rechtlich nicht wirksam ist.
Reichen Sie auch dann Klage ein, wenn Sie gekündigt werden und innerhalb der nächsten zwei Wochen von Ihrer Schwangerschaft erfahren.

Mutterschutz: Schutz für Schwangere

Was viele nicht wissen: Sie müssen keinen Termin für die Vorsorgeuntersuchung nach der Arbeit machen – der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie für die Untersuchungen freizustellen. Sie müssen die Zeit nicht nacharbeiten und brauchen auch keinen Urlaub dafür einzureichen! Solche wichtigen Fakten zum Thema Mutterschutz gehen gern an den Schwangeren vorbei, die häufig viel zu nachsichtig mit ihrem Arbeitgeber sind.

Das Mutterschutzgesetz sieht auch Beschäftigungsverbote vor, und zwar in den folgenden Fällen

  • Sie müssen in Ihrem Job nach dem fünften Monat mehr als vier Stunden pro Tag im Stehen arbeiten.
  • Sie müssen körperlich schwer arbeiten und Lasten von mehr als fünf Kilogramm tragen bzw. gelegentlich Dinge bewegen, die mehr als zehn Kilogramm wiegen.
  • Sie sind bei der Arbeit extremen Bedingungen ausgesetzt.
  • Sie müssen Geräte und Maschinen bedienen, wobei Sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind.
  • Sie müssen in körperschädlicher Haltung arbeiten.
  • Sie müssen viel unter Zeitdruck erledigen.
  • Sie arbeiten am Fließband oder müssen Akkordarbeit erledigen.
  • Sie müssen an Sonn- und Feiertagen arbeiten oder Nachtschichten durchlaufen.
  • Sie arbeiten nach dem dritten Monat auf Beförderungsmitteln.

Diese Schutzvorschriften gelten nicht nur für werdende Mütter, sondern auch für stillende Frauen. Sie dürfen zum Beispiel zwei zusätzliche Pausen zum Stillen in Anspruch nehmen, wobei der Gesetzgeber zwei Mal eine halbe Stunde oder einmal eine ganze Stunde vorsieht. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr müssen Sie eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erwirken.

Teilweise verläuft die Schwangerschaft derart anstrengend oder ist mit Komplikationen verbunden, sodass die Schwangere ihrem Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. (#02)

Teilweise verläuft die Schwangerschaft derart anstrengend oder ist mit Komplikationen verbunden, sodass die Schwangere ihrem Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. (#02)

Mutterschutzgesetz: Die Schwangere kann nicht mehr arbeiten

Teilweise verläuft die Schwangerschaft derart anstrengend oder ist mit Komplikationen verbunden, sodass die Schwangere ihrem Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Dies muss ein Arzt attestieren, daraufhin wird ein individuelles Beschäftigungsverbot verhängt. Dieses kommt immer dann zum Tragen, wenn Mutter und Kind (oder nur das Kind) durch eine weitere Beschäftigung Schaden nehmen könnten. Teilweise ist aber auch schon eine Reduzierung der Arbeitszeit möglich und ausreichend.

Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie sich noch einmal von einem anderen Arzt untersuchen lassen!
Das individuelle Verbot für jegliche weitere Beschäftigung darf nur schwangerschaftsbedingt bestehen. Sind Sie anderweitig erkrankt, erfolgt auch nur eine normale Krankschreibung. Um Ihren Verdienst müssen Sie sich während dieser Zeit nicht sorgen, denn der ist durch den Mutterschutzlohn abgesichert. Sie bekommen dabei den bisherigen Durchschnittsverdienst ausgezahlt, den Sie in den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft bekommen haben.

Video: Schwanger? – Mutterschutz, Elterngeld, Teilzeitarbeit, uvm.

Schutzfristen für Schwangere

Wichtig ist, dass sich das Mutterschutzgesetz immer an bestimmten gesetzlich festgelegten Fristen orientiert, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die normale Schutzfrist ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigung beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung. Die Zeit verlängert sich, wenn Sie eine Frühgeburt hatten, Mehrlinge bekommen oder ein behindertes Kind geboren haben. Dann dauert die Frist zwölf Wochen nach der Geburt, wobei hier in jedem Fall ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Bei Frühgeburten (Kind mit weniger als 2.500 g Geburtsgewicht, körperlicher Unreife und der Notwendigkeit zum erweiterten Pflegebedarf) verlängert sich die Schutzfrist um die Zahl der Tage, die vor der Geburt nicht genutzt werden konnten.

Vor der Geburt gilt, dass Schwangere während dieser Zeit auf ausdrücklichen Wunsch arbeiten dürfen, nach der Entbindung gilt das allerdings nicht. Dann kann die frischgebackene Mutter zwar gern arbeiten wollen, es besteht aber ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld, welches sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden kann. (#03)

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld, welches sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden kann. (#03)

Mutterschutz und die Finanzen

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld, welches sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden kann. Der Arzt stellt dann ein entsprechendes Attest über den errechneten Geburtstermin aus, dieses Schreiben muss ausgefüllt und an die Krankenkasse versendet werden. Das Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro pro Tag und wird für die gesamte Dauer der Mutterschutzfrist ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum bisherigen Gehalt, wenn Sie mehr als 390 Euro verdient haben.

Für Frauen, die privat oder familienversichert sind, gilt, dass sie nur ein Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro als Zuschuss bekommen. Der Arbeitgeber zahlt hier allerdings auch die Differenz.

Freiberufler und Selbstständige, die gesetzlich pflichtversichert sind, bekommen wenigstens von der Krankenkasse die genannten 13 Euro pro Tag für die Dauer der Mutterschutzfrist gezahlt, hier gibt es allerdings keinen weiteren Zuschuss zu erwarten. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist zahlt der Staat das gesetzlich festgelegte Elterngeld, welches sich am durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt orientiert.


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