Mutterschaftsurlaub: Urlaub mit der Familie vorher machen?

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Schwangere sehen dem Mutterschaftsurlaub meist mit Freuden entgegen, denn nun haben sie endlich Zeit, sich voll und ganz auf das Baby zu konzentrieren. Aber was wird nun mit dem restlichen Urlaub?

Mutterschaftsurlaub: Wichtige Fragen aus dem Arbeitsrecht

Schwangere stellen sich nicht selten einige der folgenden Fragen:

  • Kann ich vor dem Schwangerschaftsurlaub meinen Jahresurlaub nehmen?
  • Was ist, wenn ich den Mutterschaftsurlaub antrete, aber noch Resturlaub habe?
  • Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich ein Arbeitsverbot ausgesprochen bekomme?
  • Wird der restliche Urlaub auf die Zeit nach dem Schwangerschaftsurlaub übertragen?
  • Ist die Babypause vorüber, will ich in Elternzeit gehen: Was ist dann mit dem Urlaub?

Diese Fragen sind allesamt im Arbeitsrecht explizit geregelt, wobei anzumerken ist, dass hier eher zum Vorteil der Arbeitnehmerin und werdenden Mutter entschieden wird.

Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland per Gesetz geregelt und beträgt für jeden Arbeitnehmer mindestens 20 Arbeitstage im Jahr. (#01)

Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland per Gesetz geregelt und beträgt für jeden Arbeitnehmer mindestens 20 Arbeitstage im Jahr. (#01)

Die folgende Übersicht kann helfen, die Fragen zu beantworten:

  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch
    Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland per Gesetz geregelt und beträgt für jeden Arbeitnehmer mindestens 20 Arbeitstage im Jahr. Teilweise sind die Arbeitgeber kulant und gewähren bis zu 30 Tage Erholungsurlaub. Der Anspruch auf Urlaub wird entsprechend verrechnet, wenn Sie nur in Teilzeit arbeiten.
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2011 entschieden, dass bei einem seit mehr als sechs Monaten bestehenden Arbeitsverhältnis der volle Jahresurlaub zu Beginn des Kalenderjahres entsteht. Die Elternzeiten bilden dabei keine Ausnahme.
  • Mutterschaftsurlaub, Arbeitsverbot und Urlaubsanspruch
    Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot. Das Arbeitsrecht sieht allerdings vor, dass Sie auf eigenen Wunsch bis zur Geburt arbeiten gehen können, nach der Entbindung aber herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Arbeiten Sie schwangerschaftsbedingt oder wegen eines Arbeitsverbots nicht, beeinflusst das nicht Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ausfallzeiten gelten hier als Beschäftigungszeiten und der Arbeitgeber muss eine Schwangere behandeln, als wäre sie regelmäßig auf der Arbeit erschienen.
    Der Urlaub verfällt auch nicht, wenn Sie ihn vor der Babypause nicht oder nicht im Ganzen nehmen konnten. Das Mutterschutzgesetz sieht hier vor, dass Sie den Urlaub nach dem Schwangerschaftsurlaub nehmen können, wofür Ihnen das laufende und das folgende Jahr zur Verfügung stehen.
  • Urlaubsanspruch vor der Elternzeit
    Nun ist die Frage, welcher Urlaubsanspruch bei Elternzeiten besteht. Meist schließt sich die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist an. Für den Urlaubsanspruch hat das zur Folge, dass dieser auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen wird. Eine Erklärung vonseiten der Mutter ist dazu nicht nötig, die Übertragung wird automatisch vorgenommen.
    Gehälter werden in der Elternzeit allerdings nicht gezahlt. Für den Schwangerschaftsurlaub haben Sie noch Mutterschaftsgeld bekommen, was der Höhe der normalen Gehälter entsprechen muss. Abzüge sind nicht beim Mutterschaftsgeld, sondern erst beim Elterngeld hinzunehmen, auf das übrigens auch Selbstständige und Freiberufler Anspruch haben.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot. (#02)

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot. (#02)

  • Urlaubsanspruch in der Elternzeit
    Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Erziehungszeit, so behalten Sie den Anspruch auf Ihren Jahresurlaub. Der Arbeitgeber ist aber dazu berechtigt, den Anspruch zu kürzen. Für jeden vollen Monat, den Sie in Erziehungszeit sind, beläuft sich die Kürzung auf ein Zwölftel. Diese Vorgehensweise kann der Arbeitgeber anwenden, muss aber nicht. Nimmt er die Kürzung vor, muss eine Erklärung des Arbeitgebers vorliegen. Achtung: Einige Tarifverträge regeln die automatische Kürzung für Erziehungszeiten. Laut Arbeitsrecht bedarf diese Vorgehensweise dann keiner gesonderten Erklärung seitens des Arbeitgebers! Ebenfalls wichtig: Der Arbeitgeber kann die Kürzung auch während der Elternzeiten vornehmen, er muss dies nicht vorher erklären. Endet der Arbeitsvertrag aber in dieser Zeit, kann der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht mehr gekürzt werden. Zudem darf die Kürzung nur für volle Kalendermonate erfolgen; beginnen Elternzeiten daher im laufenden Monat, darf der Anspruch für diesen Monat nicht mehr angetastet werden.
  • Urlaubsanspruch nach Elternzeiten
    Können Schwangere ihren Resturlaub nicht mehr vor dem Mutterschaftsurlaub nehmen (beispielsweise durch ein Arbeitsverbot), so haben Sie nach Wiederaufnahme der Arbeit die Möglichkeit, den Urlaub anzutreten. Damit lässt sich ein Mutterschaftsurlaub sogar verlängern. Zeit haben Sie damit bis zum Ende des Jahres, das auf den Mutterschaftsurlaub folgt, danach verfällt der Anspruch. Doch auch hier gibt es eine weitere Regelung: Es kann sein, dass Sie oder Ihr Kind krank sind und Sie keine Möglichkeit haben, den Urlaub nach dem Jahr, das auf die Babyauszeit folgt, zu nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz regelt dann, dass Sie den Restanspruch noch bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend machen können.
    Wichtig: Wer vor Eintritt in Babypause und Elternzeiten mehr Urlaub genommen hat, als ihm zusteht (bedingt durch die Kürzung des Anspruchs in Elternzeiten), bekommt diese Tage von dem Urlaubsanspruch, der nach der Rückkehr aus der Babypause entsteht, durch den Arbeitgeber wieder abgezogen.
  • Urlaubsanspruch bei neuer Elternschaft
    Stellen Sie sich vor, Sie haben nach dem Mutterschaftsurlaub die Babypause angetreten und sind nun aber wieder schwanger. Gehen Sie erneut in den Mutterschaftsurlaub, verfällt der Urlaubsanspruch von der ersten Schwangerschaft nicht. Dieser wird auf die Zeit nach der zweiten Elternpause übertragen. Schwangere sind demnach auch bei erneuter Schwangerschaft vor einem Verfall des Urlaubs geschützt!
Elterngeld wird abhängig vom bisherigen Einkommen gezahlt (#03)

Elterngeld wird abhängig vom bisherigen Einkommen gezahlt (#03)

Mutterschaftsurlaub und das Ende des Arbeitsvertrags

Es kann sein, dass Ihr Arbeitsvertrag in der Zeit endet, in der Sie Elterngeld beziehen bzw. in Elternpause sind. Der Arbeitgeber ist dann aber verpflichtet, den restlichen Urlaub abzugelten, was nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt ist. Wichtig zu wissen: Schwangere sollten einen großen Vorteil sehen, wenn der Arbeitgeber nicht von seinem Recht auf Kürzung des Urlaubsanspruchs Gebrauch gemacht hat: Er muss Ihnen nun nicht nur den Urlaub abgelten, der vor der Mutterschaftspause bestand, sondern auch den, der während dieser Zeit angefallen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass der Urlaubsanspruch, der im Mutterschaftsurlaub angefallen ist, nicht nachträglich gekürzt werden darf, was sich in barer Münze und damit auf die noch zu zahlenden Gehälter auswirken kann. Machen Sie Ihren Arbeitgeber daher nicht darauf aufmerksam, dass er das Recht zur Kürzung hätte, sondern warten Sie einfach ab.

Allerdings kann die Kürzung auch noch innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Wenn Sie Wert darauf legen, Gehälter so hoch wie möglich ausfallen zu lassen, was sich letzten Endes auch auf das Elterngeld auswirkt (Elterngeld wird abhängig vom bisherigen Einkommen gezahlt), sollten Sie manchmal einfach nicht zu viel nachfragen! Auf das Mutterschaftsgeld hat das allerdings keinen Einfluss, denn dieses wird basierend auf den letzten Monatsgehältern gezahlt.

Die Empfehlung lautet, am besten zwischen dem fünften und siebten Schwangerschaftsmonat in den Familienurlaub zu reisen, denn dann sind Sie noch fit genug und der Bauch ist noch nicht so hinderlich. (#04)

Die Empfehlung lautet, am besten zwischen dem fünften und siebten Schwangerschaftsmonat in den Familienurlaub zu reisen, denn dann sind Sie noch fit genug und der Bauch ist noch nicht so hinderlich. (#04)

Eine persönliche Entscheidung: Vor der Babypause noch einmal in den Familienurlaub reisen?

Die Empfehlung lautet, am besten zwischen dem fünften und siebten Schwangerschaftsmonat in den Familienurlaub zu reisen, denn dann sind Sie noch fit genug und der Bauch ist noch nicht so hinderlich. Andererseits ist die Schwangerschaft gefestigt und die Chancen stehen gut auf ein Gelingen. Bestehen keine ärztlichen Bedenken, können Sie sogar in den Urlaub fliegen! Reisen Sie mit der Familie am besten dorthin, wo Sie sich wohlfühlen und wo auch eventuell bereits vorhandene Geschwisterkinder gut versorgt werden. Nutzen Sie die Angebote in einem Familienressort und lassen Sie Ihr Kind oder die Kinder dort unter Aufsicht spielen. In der Zeit können Sie sich mit dem Partner eine Auszeit gönnen.

Natürlich können Sie auch noch direkt vor dem Babyurlaub verreisen. Dann sind Sie aber bereits im achten Monat bzw. ab der 30. Woche schwanger, Sie sollten allzu große Anstrengungen meiden. Entscheiden Sie selbst, was Sie sich und Ihrem Körper noch zumuten wollen und wie viel Sicherheit Sie sich im Ernstfall (der immer eintreten kann!) wünschen.

Dank Mutterschaftsgeld und Elterngeld müssen Sie sich um die Finanzierung des Urlaubs keine Sorgen machen, vor allem, wenn Sie vor dem Mutterschaftsurlaub verreisen wollen. Allerdings ist es bereits jetzt empfehlenswert, sich mit den finanziellen Bedingungen für die Zeit nach der Schwangerschaft vertraut zu machen.

Kleiner Tipp: Sie werden nach der Entbindung dermaßen mit dem Kind beschäftigt sein, dass Ihnen derartige organisatorische Aufgaben zuwider sein werden. Regeln Sie diese daher am besten schon vorher und zwacken Sie einen Tag des Erholungsurlaubs vor dem Mutterschaftsurlaub dafür ab. Dann sind diese Dinge erledigt und Sie können sich voll und ganz auf Ihren Nachwuchs konzentrieren! Oder noch einmal in den Familienurlaub reisen und die unbeschwerte Zeit genießen.


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