Mutterschutzverordnung: Änderungen beim Schutz für Mütter

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Die Mutterschutzverordnung bzw. das Mutterschutzgesetz dient dazu, Mütter und werdende Mütter vor Auswirkungen ihrer Arbeit zu schützen. Zum 1. Januar 2018 wurde die Verordnung überarbeitet.

Mutterschutzverordnung: Warum ist der Schutz wichtig?

Mithilfe der Verordnung zum Schutz jeder Mutter soll erreicht werden, dass eine schwangere oder stillende Frau den bestmöglichen Schutz ihrer Gesundheit genießt. Außerdem gleicht das Gesetz eventuelle Nachteile durch die Mutterschaft aus. Des Weiteren soll die Frau selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können, was nur durch eine gesetzliche Verordnung möglich ist.

Frauen bekommen dadurch die Chance, dass sie in Schwangerschaft und Stillzeit ihrer Arbeit bestmöglich nachgehen können, ohne gesundheitliche Einschränkungen hinnehmen zu müssen. Die Rechte von Müttern werden gestärkt.

Das bringt das Mutterschutzgesetz im Einzelnen:

  • Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (verlängert sich bei Mehrlingsschwangerschaften auf zwölf Wochen nach der Entbindung)
  • Anpassung der Arbeitsbedingungen
  • besonderer Kündigungsschutz
  • finanzielle Absicherung durch Mutterschaftsgeld

Wichtig: Der Schutz der Mutter vor und nach der Geburt des Kindes gilt für alle Arbeitnehmerinnen, wobei die Art der Tätigkeit, ihre Dauer oder der Beschäftigungsort (im Büro, zu Hause etc.) unerheblich sind.

Mithilfe der Verordnung zum Schutz jeder Mutter soll erreicht werden, dass eine schwangere oder stillende Frau den bestmöglichen Schutz ihrer Gesundheit genießt.

Mithilfe der Verordnung zum Schutz jeder Mutter soll erreicht werden, dass eine schwangere oder stillende Frau den bestmöglichen Schutz ihrer Gesundheit genießt.(#04)

Mütter genießen Schutz durch die Mutterschutzverordnung

Im aktuellen Mutterschutzgesetz sind alle Frauen erfasst, die schwanger sind oder stillen. Es ist dabei egal, ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten, ob sie sich in der Ausbildung befinden oder im Home Office tätig sind.

Der Mutterschutz ist wie folgt geregelt:

  • Schutz für befristet Tätige
    Die Verordnung gilt in vollem Umfang, allerdings nur solange, wie auch der Arbeitsvertrag besteht. Das vereinbarte Datum zum Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt bestehen, der Arbeitsvertrag verlängert sich nicht aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung. Daher sind Frauen mit einem befristeten Arbeitsvertrag deutlich schlechter gestellt, wenn die Familienplanung noch nicht abgeschlossen sein sollte als Frauen ohne Befristung.
  • Schutz in der Probezeit
    Generell kann der Arbeitgeber in der Probezeit einfacher kündigen, als wenn diese bereits abgelaufen ist. Das gilt aber nicht für Schwangere, denn diese genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wichtig: Von dieser Regelung profitieren Sie nur, wenn der Arbeitsvertrag, dem die Probezeit vorangestellt ist, unbefristet geschlossen wurde.
  • Schutz für Schülerinnen und Studentinnen
    Auch Schülerinnen und Studentinnen sind durch die Mutterschutzverordnung abgesichert. Hierbei sind aber einige Besonderheiten zu beachten. Außerdem gilt der Mutterschutz nur dann, wenn die Schule oder Hochschule den Ablauf, Zeit und Ort der Ausbildung oder des Studiums vorschreibt oder ein Pflichtpraktikum zu absolvieren ist.
  • Schutz für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte
    Die mutterschutzrechtlichen Regelungen gelten auch für diese Beschäftigten. Sie arbeiten selbstständig, sind aber von einem Auftrag- bzw. Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf des Arbeitgebers erfolgt nicht.
  • Schutz für Beamtinnen und Soldatinnen
    Die Mutterschutzverordnung gilt nicht für Beamtinnen, denn sie sind durch das Beamtenrecht gesondert geschützt. Für sie ist die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung relevant, die für die Bundesverwaltung herausgegeben wurde. Außerdem kommen einige Verordnungen der einzelnen Bundesländer zum Tragen sowie die „Mutterschutzverordnung für Soldatinnen“.

Nicht geschützt sind nach wie vor selbstständig tätige Frauen und Hausfrauen.

Im aktuellen Mutterschutzgesetz sind alle Frauen erfasst, die schwanger sind oder stillen. (#01)

Im aktuellen Mutterschutzgesetz sind alle Frauen erfasst, die schwanger sind oder stillen. (#01)

Was ändert sich ab 2018 in der Mutterschutzverordnung?

Die Mutterschaftsverordnung wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018 in der neuen Fassung. Hierbei wurde die Verordnung zum Schutz der Mütter in das bestehende Mutterschutzgesetz integriert, was eine Vereinfachung und bessere Übersichtlichkeit der Verordnungen zur Folge haben soll. Vor allem Schülerinnen und Studentinnen profitieren von der Neuregelung, denn sie wurden durch die frühere Regelung nicht erfasst.

Folgende Regelungen sind neu:

  • Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit (unabhängig von der Branche)
  • Verbot zur Mehrarbeit mit neuer Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Arbeitsverhältnissen, die eine Teilzeittätigkeit vorsehen
  • Soll die Schwangere oder Stillende nach 20 bis 22 Uhr arbeiten, muss dafür ein behördliches Verfahren zur Genehmigung durchgeführt werden. Die Frau muss außerdem ihre ausdrückliche Bereitschaft zu einer Arbeit nach 20 Uhr erklären. Die Behörde prüft den Antrag, während dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Frau weiter beschäftigen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde ihn nicht binnen sechs Wochen ablehnt.
  • Der Ausschuss für Mutterschutz wurde neu eingerichtet und gibt Empfehlungen zur Beschäftigung von werdenden Müttern oder stillenden Frauen heraus. Er legt Art und Ausmaß sowie die Dauer der möglichen Tätigkeit fest, wobei die Empfehlungen auf sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen beruhen sollen. Die Empfehlung wird als Orientierung gelten, damit die Arbeitsbedingungen der Frauen entsprechend angepasst werden können.
  • Frauen sollen den Tag der Entbindung möglichst frühzeitig ihrem Arbeitgeber mitteilen, empfohlen wird dies ab dem Tag der Kenntnis seitens der Frau.

Bereits im April 2017 gab es einige Veränderungen im Schutz für Mütter, wobei hier die selbstständig tätigen Frauen im Fokus standen. Haben diese eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, muss der Versicherer den Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen zahlen. Der Entbindungstag ist hier mit einzurechnen, angesetzt wird das Krankentagegeld in der Höhe, die vertraglich vereinbart worden war.

Dieser Pflicht müssen die Versicherungen jedoch nicht nachkommen, wenn die Versicherte einen anderweitigen Anspruch auf Ersatz für ihren Verdienstausfall für die Zeit des Mutterschutzes hat. Eine doppelte Vergünstigung in finanzieller Hinsicht wird damit ausgeschlossen.

Video: Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Mutterschutzverordnung: Fristen und Beschäftigungsverbot

Durch die Mutterschutzverordnung wird geregelt, dass Frauen sechs Wochen vor der Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten dürfen. Es gibt allerdings die Ausnahme, dass sie auf eigenen Wunsch hin bis zur Entbindung arbeiten können. Dies gilt aber nicht, wenn ihre Tätigkeit gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bietet. Dann kann das absolute Beschäftigungsverbot allerdings auch schon direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft ausgesprochen werden.

Das gilt beispielsweise für Frauen, die im Labor tätig sind oder anderen besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Das Beschäftigungsverbot ist auch für die Beamten geregelt, wobei hier gerade bei der Polizei oder ähnlichen gefährlichen Berufen ein frühzeitiges Verbot möglich ist. Genaue Auskunft gibt die Mutterschutzverordnung für die Beamten.

Das Verbot zur Beschäftigung nach der Geburt ist nicht durch eine Willenserklärung der Frau zu umgehen. Sie darf acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist sogar auf zwölf Wochen. Wird beim Baby innerhalb der Schutzfrist eine Behinderung festgestellt, verlängert sich die Frist ebenfalls auf zwölf Wochen, allerdings nur auf Antragstellung.

Das Verbot zur Beschäftigung nach der Geburt ist nicht durch eine Willenserklärung der Frau zu umgehen. Sie darf acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. (#02)

Das Verbot zur Beschäftigung nach der Geburt ist nicht durch eine Willenserklärung der Frau zu umgehen. Sie darf acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. (#02)

Mutterschutzverordnung und Mutterschaftsleistungen

Da die Frau aufgrund der Beschäftigungsverbote und anderer Einschränkungen finanzielle Unterstützung braucht, wird beispielsweise das Mutterschaftsgeld gezahlt. Dieses kommt von der Krankenkasse und beläuft sich auf Höhe des Krankengeldes. Den restlichen Betrag bis hin zum normalen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber, sodass die Frau während der Schutzfristen keine finanziellen Einbußen befürchten muss.

Auch die Elternzeit ist finanziell abgesichert, denn hier kann das Elterngeld beantragt werden. Dieses berechnet sich nach der Dauer der Elternzeit und kann entweder als Pauschale oder als Anteil am üblichen Nettogehalt berechnet werden. Gehen beide Eltern in Elternzeit, verlängert sich diese ebenso, wie sich die Dauer des Bezugs von Elterngeld verlängert. Für alle Beamten und Beamtinnen gelten auch hier wieder Sonderregelungen.

Wichtig: Die Mutterschutzverordnung sieht auch einen besonderen Schutz hinsichtlich des Urlaubs vor. Der Urlaubsanspruch, der auch während der Zeit der Beschäftigungsverbote anfällt, muss der Frau nachträglich gewährt werden. Der Erholungsurlaub darf nicht gekürzt werden! Eher im Gegensatz, denn die Frau hat Anspruch auf Zusatzurlaub, wobei ein solcher auch dem Papa zusteht. Er kann durch den Arbeitgeber für den Tag der Entbindung einen Tag Zusatzurlaub beanspruchen. Die Frau muss für die Vorsorgeuntersuchungen innerhalb der Schwangerschaft freigestellt werden, wobei dies nur als Freistellung und nicht als Zusatzurlaub gilt.

Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft seiner Angestellten gegenüber dem staatlichen Arbeitsschutz oder dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Frau keine gesundheitlich gefährlichen Arbeiten ausführt, und muss ihren Arbeitsplatz entsprechend einrichten. (#03)

Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft seiner Angestellten gegenüber dem staatlichen Arbeitsschutz oder dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Frau keine gesundheitlich gefährlichen Arbeiten ausführt, und muss ihren Arbeitsplatz entsprechend einrichten. (#03)

Das muss der Arbeitgeber tun

Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft seiner Angestellten gegenüber dem staatlichen Arbeitsschutz oder dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Frau keine gesundheitlich gefährlichen Arbeiten ausführt, und muss ihren Arbeitsplatz entsprechend einrichten. Außerdem ist je nach Art der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, in deren Ergebnis ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. Ob dieses nötig wird oder nicht, klärt die Aufsichtsbehörde, die beispielsweise den Betriebsarzt zur Kontrolle des Arbeitsplatzes sendet.


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