Wenn sich ein Kind ankündigt, ist die Aufregung groß. Bei aller Vorfreude sollten die werdenden Mütter die Änderungen für 2018 beachten: Was ist zu beantragen und welche Gesetze gelten?
Daran sollten werdende Mütter 2018 jetzt denken
Kündigt sich Nachwuchs an, stellt sich oft die Frage: Was kann mal als werdende Eltern beantragen? Hier finden Sie eine Übersicht der Gesetzesänderungen und Zuschüsse für werdende Mütter.
Schon bevor ein Kind auf die Welt kommt, beginnt für die werdenden Eltern die Vorbereitung. Durch staatliche Förderzuschüsse ist es möglich, die Erstausstattung zu finanzieren. Bei den Schwangerschaftsberatungsstellen erfahren die werdenden Mütter, die nur ein kleines oder gar kein Einkommen beziehen, welche Ansprüche sie haben. Zusätzlich zum ALG II oder zur Sozialhilfe ist es möglich, ab der zwölften Woche der Schwangerschaft einen Mehrbedarf sowie einen Zuschuss für die Erstausstattung zu beantragen.
Die Bundesstiftung Mutter und Kind ist für die Unterstützung der werdenden Mütter auch 2018 zuständig. Dafür muss der entsprechende Antrag bei der Beratungsstelle eingereicht werden, also beispielsweise bei:
- Pro Familia,
- dem Diakonischen Werk oder
- der Caritas.
Wissenswertes zum Mutterschaftsgeld 2018
Wenn eine schwangere Frau als Angestellte beschäftigt ist oder sich in Elternzeit befindet, dann hat sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld bezieht sie in den sechs Wochen,
die vor dem Geburtstermin liegen, sowie in den acht Wochen danach.
Dabei gelten die folgenden Richtlinien:
- Die Arbeitnehmerinnen erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung sowie den Zuschuss des Arbeitgebers.
- Diese Zahlungen haben die Höhe des durchschnittlichen Gehalts aus den letzten drei Monaten.
- Das Mutterschaftsgeld ist bei der Krankenversicherung und beim Arbeitgeber zu beantragen.
- Die Arbeitgeber bekommen die ausgezahlten Zuschüsse zurückerstattet. Diese Regel greift auch bei der Zahlung eines Mutterschutzlohns während eines Beschäftigungsverbots.
Video: Elternzeit – Chance oder Qual? | MOMspiration
Wie sieht es mit der Elternzeit für werdende Mütter 2018 und 2019 aus?
Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich laut § 15 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um einen dreijährigen Zeitraum für die Kinderbetreuung.
Spätestens sieben Wochen, bevor diese Elternzeit genommen wird, benötigt der Arbeitgeber die schriftliche Anmeldung. Es ist die Entscheidung der Arbeitnehmer, ob sie in der Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeiten oder ganz zuhause bleiben.
Tipps für den Antrag auf Elternzeit findet man unter: www.elternzeit.de/antrag-elternzeit/.
Hier erfahren die werdenden Eltern mehr zu den geltenden Fristen sowie zu den Angaben, die im Antrag erforderlich sind. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber über die geplante Dauer der Elternzeit informiert wird sowie über den Wiedereintrittstermin. Gegebenenfalls kann der Antrag auf Elternzeit nachträglich verlängert werden.
Achtung: Eine befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich
durch die Elternzeit nicht, sondern endet am
vereinbarten Termin. In diesem Fall müssen Sie sich
nach der Elternzeit nach einem neuen Job umsehen.
Das Elterngeld 2018
Seit 2015 gibt es das sogenannte Elterngeld Plus. Es wird im Anschluss an die Geburt gezahlt, wenn ein Elternteil eine Babypause macht. Dieses Elterngeld berechnet sich aus dem bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Gehalt. Es handelt sich um 67 % des Nettogehalts, mit einer Maximalgrenze von 1.800 Euro monatlich.
Für die Auszahlung von dem Elterngeld gilt eine Dauer von zwölf oder 14 Monaten, abhängig davon, ob auch der Partner eine mindestens zweimonatige Babypause einlegt oder seine wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden oder weniger reduziert. Dieses Elterngeld ist eine zusätzliche Zahlung zum Kindergeld.
Wichtig für werdende Eltern: Details zum Kindergeld 2018
Der Antrag auf Kindergeld muss für jedes einzelne Kind ausgefüllt und eingereicht werden. Für die Bearbeitung der Antragsformulare ist die Familienkasse zuständig. Die Formulare findet man im Internet, wo auch die genauen Zahlen nachzulesen sind.
Gegenüber 2017 hat es eine geringfügige Erhöhung gegeben:
- Für die ersten zwei Kinder liegt der Betrag ab 1.1.2018 bei jeweils 194 Euro,
- für das dritte Kind steigt das Kindergeld auf 200 Euro an,
- ab Kind 4 erhöht sich der Kindergeldbetrag auf 225 Euro.
- Der Kinderzuschlag bleibt mit 170 Euro der gleiche wie im Jahr 2017. Mit diesem Zuschlag, der separat beantragt werden kann, erhalten die sozial schwächer gestellten Familien eine zusätzliche Unterstützung.
- Der Kinderfreibetrag 2018 steigt auf 4.788 Euro jährlich an. Für die Kostenübernahme von Geburtsaufwendungen kann man sich an die Krankenkasse wenden. Diese trägt die zusätzlichen Kosten, die beispielsweise für einen Geburtsvorbereitungskurs anfallen.
Grundlegendes zum Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das spezielle Schutzgesetz für Mütter soll die Sicherheit verbessern. Bei der Arbeit oder in der Ausbildung sollen die werdenden Mütter geschützt werden. Inzwischen gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Mit dieser Veränderung hat sich das MuSchG an die heutige Arbeitswelt angepasst. Die ersten Neuerungen gelten schon seit 2016 und auch im Jahr 2019 werden vermutlich noch einige Anpassungen stattfinden. Die meisten Gesetzesänderungen treten zum 1.1.2018 in Kraft.
Ursprünglich sollte das MuSchG die Frauen in der Schwangerschafts- und Stillzeit schützen, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Inzwischen wurde dieser Schutz ausgeweitet.
Doch
- Hausfrauen,
- Selbstständige und
- Geschäftsführerinnen von Gesellschaften oder
- juristischen Personen
fallen weiterhin nicht unter den Mutterschutz.
Grundsätzlich gilt der Mutterschutz ausschließlich für die werdenden oder stillenden Mütter. Bei einer Adoption hat er keine Gültigkeit.
Wichtige Neuregelungen im Mutterschutz 2018
Die Reform des Mutterschutzes, der aus den frühen 1950er Jahren stammt und keine grundlegenden Veränderungen erfahren hat, ist laut Bundesfamilienministerium längst fällig. Einige Elemente der Reform werden besonders vonseiten der Wirtschaft aus kritisch beurteilt. Der Schutz vor bestimmten Arbeitsbedingungen ist jedoch alternativlos.
Die Neuregelungen des MuSchG betreffen unter anderem schwangere Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende. Diese sollen keinem zu hohen Druck standhalten müssen, der durch Arbeiten entsteht, die in einem straffen Zeitrahmen erledigt werden müssen.
Außerdem sind die Arbeitgeber zu einem verstärkten Gefahrenschutz aufgefordert. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter über die Risiken bei der Arbeit aufgeklärt werden müssen.
Bereits bestehende und bewährte Elemente im MuSchG gelten in Zukunft weiter.
Bereits durchgesetzte Änderungen im MuSchG
Schon zum 30.5.2017 wurden einige Neuerungen im MuSchG realisiert. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Die Einführung des Kündigungsschutzes im Anschluss an eine Fehlgeburt, die nach der zwölften Woche der Schwangerschaft stattfindet,
- die Möglichkeit, die Mutterschutzfrist nach dem Geburtstermin auf zwölf Wochen zu verlängern, wenn das Kind mit Behinderung zur Welt kommt,
- die Anpassung der Gefahrstoffkennzeichnung an die unionsrechtlichen Richtlinien (siehe Anlage 1 MuSchArbV).
Wichtiges zu den Zuschüssen beim Mutterschutz 2018
Die Neuerungen, die durch die Reform des MuSchG ausgelöst wurden, betreffen nicht alle Gesetze. So sind Kernbereiche wie die Zuschussregelungen und die Entgeltfortzahlung unverändert geblieben.
Das bezieht sich auf die Zuschusspflicht innerhalb der Schutzfrist sowie auf die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot: Hier ändert sich nichts Grundsätzliches. Das Rückerstattungssystem bei diesen Aufwendungen bleibt ebenfalls erhalten: Hier gilt nach wie vor das AAG-Umlageverfahren.
Weitere Details zum MuSchG 2018
Für Schwangere, die eine feste Zeitvorgabe für ihre Arbeit haben, gilt im Rahmen des Mutterschutzes ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Bisher wurde lediglich ein Beschäftigungsverbot für Schwangere am Fließband und bei der Akkordarbeit ausgesprochen, doch ab 2018 soll auch ein langsamer Zeittakt nicht mehr erlaubt sein.
Die detaillierten Regelungen zu Mehrstunden und zu Nacharbeit werden zukünftig branchenunabhängig formuliert. Das soll den Frauen die Möglichkeit geben, die Arbeitszeit mitzugestalten. Dieses Mitspracherecht dient dem verbesserten Mutterschutz und soll in der Praxis durch einen entsprechenden Ausschuss unterstützt werden.
In Zukunft eine bessere Übersicht für werdende Mütter 2018 und 2019
Die umfassenden Veränderungen, die ab 2018 gelten, sollen dafür sorgen, dass die Gesetze besser nachvollziehbar werden und die Mütter den Überblick behalten. Das bisher geltende MuSchArbV soll in das Mutterschutzgesetz integriert werden, gleichzeitig sind einige materielle Aktualisierungen vorgesehen. Hierzu gehört die Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen in den Mutterschutz.
Bei der Konzentration auf den Schutz der Schwangeren sollen auch die Arbeitgeber durch das MuSchG nicht benachteiligt werden. Sobald die Frau ihren Entbindungstermin kennt, ist sie dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Nur dann kann sich der Arbeitgeber an die geltenden Mutterschutzbestimmungen halten und gegebenenfalls Vorbereitungen treffen.
Wenn der Arzt ein Arbeitsverbot ausspricht
Abhängig von der gesundheitlichen Situation kann der verantwortliche Arzt der werdenden Mutter das Arbeiten verbieten, wenn er darin eine Gefahr für Leben und Gesundheit sieht. In der Phase eines solchen Beschäftigungsverbots sind die betroffenen Frauen jedoch finanziell abgesichert. Sie beziehen entweder den Mutterschaftslohn oder das Mutterschaftsgeld, das mit einem Arbeitgeberzuschuss ergänzt wird.
Für die Dauer der Schwangerschaft bis vier Monate nach dem Entbindungstermin besteht ein Kündigungsschutz, auch wenn die Frau nicht arbeiten kann beziehungsweise darf. Nur in seltenen Fällen ist eine Ausnahme zulässig.
Einigen schwangeren Frauen wird häufig übel, zudem leiden sie mit fortschreitender Schwangerschaft unter Rückenschmerzen oder es kommt sogar zur Schwangerschaftsdiabetes. Diese Symptome führen jedoch im Regelfall nicht zum Beschäftigungsverbot, sondern die betroffenen Frauen erhalten lediglich eine vorübergehende Krankschreibung vom Arzt.
Der Arbeitsschutz von werdenden Müttern
Für Schwangere und für stillende Mütter muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der die Gesundheit schützt und eine Gefahr ausschließt. Gegebenenfalls ist eine neue Einrichtung nötig. Wenn es sich um einen Arbeitsplatz handelt, bei dem vorwiegend im Stehen gearbeitet wird, muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein, sodass sich die Frau hin und wieder setzen kann.
Bei einem Computerarbeitsplatz ist die Gesundheit nicht gefährdet, darum kommt es hier nicht zum Beschäftigungsverbot, auch wenn langes Sitzen auf die Dauer unangenehm sein kann.
Wie gut der Arbeitsschutz ist, zeigt eine anlassunabhängige Beurteilung der Gefährdung. Die Arbeitgeber sind zukünftig dazu verpflichtet, eine solche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn keine schwangere Mitarbeiterin im Betrieb arbeitet. Jeder einzelne Arbeitsplatz wird in diesem Rahmen daraufhin untersucht, ob ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
Eine vertiefte Gefährdungsbeurteilung findet am individuellen Arbeitsplatz der Schwangeren statt. Bis jetzt fand diese Prüfung nur dort statt, wo Arbeiten mit eventuell gesundheitsbelastenden biologischen, chemischen oder physikalischen Materialien ausgeführt werden. Bevor die genaue Beurteilung nicht durchgeführt wurde, brauchen die Schwangeren an dem betreffenden Platz nicht zu arbeiten.
Im Zweifelsfall ist die Aufsichtsbehörde für die Klärung zuständig. Sie prüft die konkreten Arbeitsbedingungen und die Gefährdung. Die betroffenen Frauen können direkt mit der verantwortlichen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen.
Wann werdende Mütter ihren Arbeitgeber informieren müssen
Wenn eine Frau erfährt, dass sie schwanger ist, sollte sie ihren Arbeitgeber möglichst bald darüber informieren. So kann dieser die eventuell nötigen Änderungen am Arbeitsplatz vornehmen und den berechneten Geburtstermin bei der Personalplanung berücksichtigen.
Am besten ist es, direkt mit dem Chef; mit der Personalabteilung zu sprechen. Ohne die Mitteilung kann der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht treffen.
Zu einem ärztlichen Nachweis für die Schwangerschaft sind die Frauen nicht verpflichtet. Wenn der Vorgesetzte ein solches Attest fordert, muss er dieses laut § 5 Abs. 3 MuSchG selbst bezahlen. Anschließend ist der Chef für die Meldung bei der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Für diese Benachrichtigung gibt es ein Musterformular. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, erfährt man auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.
Wissenswertes zum Kündigungsschutz von werdenden Müttern
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft beziehungsweise mit dem Datum, an dem der Chef über die Schwangerschaft informiert wird. Auch wenn die Schwangerschaft in den zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eintritt, greift der gesetzliche Kündigungsschutz, vorausgesetzt, dass der Vorgesetzte innerhalb dieser zwei Wochen die Mitteilung über die Schwangerschaft erhält.
In der Zeit des Kündigungsschutzes ist die Kündigung durch den Chef grundsätzlich nicht zulässig. Die Schutzfrist dauert bis vier Monate nach dem Entbindungstermin.
Beschäftigungsverbot aufgrund eines ungeeigneten Arbeitsplatzes
In bestimmten Bereichen wie Pflege und Gesundheit sind die Arbeiten für Schwangere sehr anstrengend oder haben ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das Mutterschutzgesetz und die darin beschriebenen Schutzmaßnahmen fordern einen Ersatzarbeitsplatz, denn eine Teilfreistellung ist oft nicht der richtige Weg (siehe § 4 MuSchG). In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot auferlegen. Die verantwortlichen Ansprechpartner für Arbeitsschutz sind zumeist beim Gewerbeaufsichtsamt zu finden.
In Einzelfällen kann auch ein Arzt das Weiterarbeiten der Schwangeren verbieten, selbst wenn keine Erkrankung vorliegt.
Laut § 3 Abs. 1 MuSchG ist dieses Verbot dann zugelassen, wenn durch die Weiterbeschäftigung eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit eintritt. Ein entsprechendes ärztliches Attest beinhaltet alle nötigen Informationen zu den Komplikationen und zur Arbeitsunfähigkeit oder zur reduzierten Arbeitsfähigkeit.
Besondere Fälle beim Beschäftigungsverbot: Das MuSchG 2018
Für Frauen, die im Kindergarten oder in einer Kita beschäftigt sind, gilt ein Beschäftigungsverbot, wenn sie keinen Impfschutz gegen Windpocken haben oder diese Erkrankung selbst einmal hatten.
Die Arbeitgeber von Schwangeren können jedoch eine andere Aufgabe zuweisen, bei der keine Gefährdung besteht. Beispiele:
- Ärztinnen dürfen keine Operationen durchführen, aber Visiten und Patientengespräche durchführen,
- In der Produktion dürfen Schwangere nicht mehr am Fließband arbeiten, aber Produkte einpacken oder andere nicht zeitgebundene Arbeiten erledigen,
- Krankenpflegerinnen dürfen keine körperlich anstrengenden Aufgaben erledigen, stattdessen können sie sich auf administrative Arbeiten konzentrieren.
Die Ausübung einer alternativen Tätigkeit darf sich nicht
auf das monatliche Einkommen auswirken.
Finanzielle Nachteile müssen
die Schwangeren nicht hinnehmen.
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