Mutter-Kind-Kuren (Beamte und auch Angestellte) können eine gute Möglichkeit sein, um Kraft zu tanken. Sowohl für erkrankte Kinder als auch für nachweislich erkrankte Mütter bietet eine Kur eine gute Grundlage für die Genesung. Mutter-Kind-Kuren können über das Kind oder auch über die Mutter verordnet werden. Möglich ist auch eine Kombination von beiden Personen. Für Beamte gelten hier gesonderte Vorgaben, die bei der Beantragung zu beachten sind.
Mutter-Kind-Kuren: Beamte und Eigenbeteiligung im Detail
Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich eine Beihilfeleistung für Mutter-Kind-Kuren gewährt werden kann, hier sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Die Kur kann entweder für das behandlungsbedürftige Elternteil oder auch für das behandlungsbedürftige Kind gewährt werden. Damit diese genehmigt wird und auch eine Übernahme von Beihilfeleistungen möglich ist, muss nachweislich eine Wartezeit in Höhe von fünf Jahren vorliegen. Weitere Vorgaben sind:
- innerhalb des laufenden Jahres sowie der zwei vorangegangenen Jahre darf keine Kur in Anspruch genommen worden sein
- es darf in diesem Zeitraum auch keine Kur beendet worden sein
- eine ambulante Behandlung durch Ärzte wäre nicht ausreichend
- eine ambulante Heilbehandlung wäre nicht ausreichend
- aktive Beamtinnen müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen die eine Notwendigkeit der Kur unterstreicht
- ein Antrag der Kur über die Dienststelle ist notwendig
- berücksichtigungsfähige Angehörige müssen eine medizinische Notwendigkeit haben (ärztliche Bescheinigung notwendig)
Mutter-Kind Kuren als Rehabilitationsmaßnahme
Seit dem Jahr 2004 gilt, dass Mutter-Kind-Kuren eine Rehabilitationsmaßnahme darstellt. Das bedeutet, Beamte können Kosten in Höhe von 50% bis 80% erhalten. Die differenzierte Höhe für die betroffene Person ist abhängig vom Bundesland, der Familiensituation sowie der Beihilfeverordnung. Damit die Beihilfe generell in Anspruch genommen werden kann, muss sie in einer bestimmten Klinik durchgeführt werden. Die Klinik muss nachweislich über eine Konzession verfügen.
Ein genauer Blick auf die beihilfefähigen Kosten
Mutter-Kind-Kuren: Beamte und Eigenbeteiligung – um herauszufinden, wie hoch eine mögliche Kostenbeteiligung ist, sollten sich betroffene Beamte informieren, welche Kosten überhaupt beihilfefähig sind.
Eine mögliche Erstattung von Kosten ist auf bestimmte Kostenbereiche beschränkt. So werden, abhängig vom Bundesland, die folgenden Kosten ganz oder in Teilen erstattet:
- Die Kosten für die ärztlichen Leistungen
- Kosten für Arzneimittel
- Kosten für Heilbehandlungen
- Entstehende Fahrkosten
- Unterkunft
- Verpflegung
Abhängig vom Bundesland kann die Kostenübernahme für die Unterkunft und Verpflegung deutlich abweichen.
Bei den Fahrtkosten ist es beispielsweise so, dass hier pro Kilometer 0,20 Cent berechnet werden. Die Höchstgrenze liegt bei 200 Euro. Wer mit einem PKW den Weg zur Kur auf sich nimmt, der muss die nachweislich kürzeste Strecke wählen. Die Fahrtkosten gelten nicht pro Person sondern werden einmalig abgerechnet. Allerdings wird hier eine Ausnahme bei der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht.
Interessanter Punkt: Eine Familien- oder Haushaltshilfe
Wenn die Person auf Kur fährt, die sonst den Haushalt führt und sich im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person befindet, dann kann eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden. Hier muss aber nachgewiesen werden, dass keine weitere Person, die im Haushalt lebt, in der Lage ist, diesen weiterzuführen. Auch in diesem Rahmen kann eine ärztliche Einschätzung ausschlaggebend sein.
Die Beihilfefähigkeit von Kindern
Sind Kinder nicht behandlungsbedürftig, so besteht hier dennoch eine Beihilfefähigkeit. Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss belegen, dass es notwendig ist, das Kind mit in die Maßnahme einzubeziehen. Gründe hierfür können die Unzumutbarkeit der Trennung sein oder auch das Alter des Kindes. Je nachdem, ob pauschal abgerechnet wird, kann es zu einer gesonderten Betreuungspauschale kommen. Diese kann auch beihilfefähig sein und wird dann der Mutter zugerechnet.
Wichtige Fakten zu Mutter-Kind-Kuren für Beamte
Ist nur das Kind behandlungsbedürftig, dann liegt hier keine Mutter-Kind-Kur vor. Hier wird von einer Sanatoriumsbehandlung gesprochen. Zudem sollten sich Betroffene vor der Beantragung bei der Krankenkasse erkundigen, welche Leistungen vor Ort bei der Kur angeboten werden. Nicht alle Leistungen werden durch die Beihilfe gefördert oder überhaupt anerkannt.
Grundsätzlich wird von Mutter-Kind-Kuren gesprochen. Natürlich ist es auch möglich, als Vater diese Option in Anspruch zu nehmen. Hier gelten dieselben Vorgaben wie bei der Mutter eines Kindes.
Wichtig ist es, sich bereits vor dem Antrag beim zuständigen Amt über die Grundlagen zu erkundigen, sich die Anträge zu bestellen und auf diese Weise von Anfang an vollständig alles einzureichen. So lässt sich später Ärger mit den zuständigen Stellen vermeiden.
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