Das Kindergeld ist eine wichtige staatliche Unterstützung für Familien. Auch wenn das Geld bei Weitem nicht reicht, um ein Kind wirklich einzukleiden, zu ernähren und vernünftig ins Leben zu begleiten, so können die meisten Familien dennoch nicht auf diese finanzielle Hilfe verzichten. Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse, die meist der zuständigen Arbeitsagentur angeschlossen ist. Insgesamt gibt es in Deutschland 102 Familienkassen.
Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss sich an seine Besoldungsstelle wenden, denn diese ist in den Fällen zugleich die Familienkasse. Die Besoldungsstelle prüft den Anspruch auf Kindergeld und leitet die Zahlungen in die Wege.
Wichtige Punkte zur Beantragung des Kindergeldes
Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Allerdings wird er noch nicht gültig, denn eine tatsächliche Bearbeitung des Antrags findet erst dann statt, wenn die Geburtsurkunde des Kindes eingereicht wurde, für das Kindergeld gezahlt werden soll.
Die Antragstellung kann auch noch später erfolgen, die Zahlung des Kindergeldes erfolgt rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Dabei wird für den Geburtsmonat keine anteilige Berechnung vorgenommen, sondern der Monat wird voll angerechnet. Das heißt, wenn ein Kind am 29. September geboren ist, bekommen die Eltern das Kindergeld ab und für den September. Grundlage dafür ist, dass das Kindergeld immer für den Monat gezahlt wird, für den die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine zeitliche Stückelung gibt es hier nicht.
Das Kindergeld wird üblicherweise bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Wer sich in Ausbildung oder Studium befindet, hat jedoch noch bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf die Zahlung. Dann müssen allerdings geeignete Nachweise für die berufliche Ausbildung oder das Studium erbracht werden.
Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, der Anspruch auf Sozialleistungen ist in § 45 des Sozialgesetzbuches I geregelt. Erst nach Ablauf dieser vier Jahre ist der Anspruch auf Kindergeld erloschen und somit nicht mehr durchsetzbar. Der Antrag auf Kindergeld muss binnen dieser Frist gestellt werden, ob der Bescheid darüber innerhalb der vier Jahre eingeht oder nicht, ist dabei völlig unerheblich.
Im Kindergeldbescheid ist in den meisten Fällen eine Frist genannt, die besagt, wie lange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Meist ist hier das 18. Lebensjahr als Datum benannt. Das Vorhandensein der Ansprüche wird aber dennoch in regelmäßigen Abständen geprüft – die Familienkasse prüft, ob sich die kindergeldberechtigten Kinder überhaupt noch im Haushalt befinden oder ob sie gegebenenfalls im Ausland ansässig geworden sind. Auch der Zeitraum für Schule und Berufsausbildung wird überprüft.
Wer das Kindergeld bezieht, ist dazu verpflichtet, Änderungen an die Familienkasse zu übermitteln, sofern dies die Zahlungen des Kindergeldes beeinflussten könnte.
Der Antrag … und was noch?
Auf den Seiten der Familienkasse kann der Antrag auf Kindergeld direkt heruntergeladen und am Rechner ausgefüllt werden. Möglich ist auch, sich das Formular einfach von der Familienkasse auf dem Postweg zusenden zu lassen.
In das Formular werden die nötigen Daten zum Kind und zum Anspruchszeitraum eingetragen. Darüber hinaus verlangt die Familienkasse natürlich einige Nachweise. So muss das Kindschaftsverhältnis nachgewiesen werden und der Tag der Geburt. Beides geschieht mithilfe der Geburtsurkunde. Ausreichend ist auch die Geburtsbescheinigung, wenn eine Geburtsurkunde nicht vorliegen sollte. Wird später erst der Antrag auf Kindergeld gestellt, muss eine schriftliche Erklärung beigefügt werden, die belegt, dass das betreffende Kind zum Haushalt des Antragstellers gehört.
Geht es um die Antragstellung für Kindergeld, welches für volljährige Kinder gezahlt werden soll, ist die Sache bereits ein wenig komplizierter. Dann müssen zusätzliche Unterlagen beigebracht werden, die belegen, dass das Kind tatsächlich eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Eine Schulbescheinigung und eine Ausbildungsbescheinigung sind Möglichkeiten, den Status des Kindes nachzuweisen. Studiert der Nachwuchs, sollte eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden. Wenn das Kind weder Ausbildung noch Studium absolviert, die Schule aber abgeschlossen hat, gibt es eine Bescheinigung, welche die Arbeitsagentur ausstellt. Diese nennt sich „Mitteilung Kg11a“ und ist speziell für Kinder ohne Arbeit gedacht.
Volljährige Kinder, die eine Behinderung haben, müssen einen amtlichen Nachweis über ihre Behinderung vorbringen. Hier ist der Behindertenausweise ausreichend, auch ein Rentenbescheid oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes wird bei der Familienkasse anerkannt.
Hier noch einmal die Unterlagen in der Übersicht:
- Antrag auf Zahlung von Kindergeld
- Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung
- Immatrikulationsbescheinigung
- Ausbildungsbescheinigung
- Mitteilung für Kinder ohne Arbeit
- Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid
Natürlich müssen nicht alle Unterlagen eingereicht werden, sondern nur die, die im Einzelfall zutreffend sind.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag selbst kann schriftlich oder online ausgefüllt werden. Die Formulare dazu werden einfach wie oben bereits beschrieben abgerufen. Der Kindergeldantrag muss aber eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben werden, wobei auch die elektronische Signatur ausreichend ist. Diese muss dem Signaturgesetz entsprechen. Die Agentur für Arbeit hat den Service aber noch nicht endgültig eingeführt.
Wichtig: Die Unterlagen, die dem Antrag auf Kindergeld beigefügt werden müssen, können auf elektronischem Wege übermittelt werden. Wo der Onlineservice der Familienkasse aber noch nicht vollständig eingeführt wurde, müssen diese Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag wie gewohnt auf dem Postweg übermittelt werden.
Wer ist eigentlich antragsberechtigt?
Nicht die Kinder können den Antrag stellen – was bei einem Neugeborenen durchaus verständlich sein dürfte -, sondern die Eltern sind die Anspruchsberechtigten für das Kindergeld. Dabei gilt, dass auch Pflegeeltern, Großeltern oder Adoptiveltern anspruchsberechtigt sein können, weil es um die Erziehungsberechtigten geht. Der Berechtigte muss in jedem Fall seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, das Kind muss in seinem Haushalt leben. Um die Erziehungsberechtigten und nicht explizit um die Eltern geht es auch aus dem Grund, weil diejenigen anspruchsberechtigt sind, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und die Kosten für den Unterhalt tragen.
Theoretisch können damit auch volljährige Geschwister, die das Sorgerecht für ihre jüngeren Geschwister übernommen haben, als anspruchsberechtigt gesehen werden. Die übrigen Voraussetzungen müssen aber dennoch erfüllt sein, das heißt, das Kind, für das Kindergeld bezogen werden soll, muss im Haushalt des Geschwisterkindes leben.
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